Satzung

Auszüge aus der Vereins-Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1. Der Verein führt den Namen „Engine-Grimmen e.V.“.
2. Er hat seinen Sitz in 18507 Grimmen.
3. Es ist beabsichtigt, ihn beim Amtsgericht Stralsund mit dem Zusatz „e.V.“ einzutragen.

 

§ 2 Zweck des Vereins
1. Ein Zweck des Vereins soll es sein, Motorsportveranstaltungen im Erwachsenen,- sowie auch im Jugendbereich zu organisieren.
2. Ein weiterer Zweck besteht in der Einbeziehung, Unterstützung und Förderung von sportinteressierten Motorsportgruppen.
3. Ein Satzungszweck ist die Unterstützung der Stadt Grimmen im kulturellen und sozialen Bereich.

 

§ 3 Gemeinnützigkeitsrechtlicher Status & Unabhängigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abgabenordnung §§51 ff.. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der gemeinnützige Verein darf seine Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein verhält sich politisch, weltanschaulich und religiös neutral.

 

§ 5 Beiträge und Mitgliederversammlung
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
2. Leistungen für den Verein, wie Mitgliedsbeiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
4. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
– 1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
– 2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung bei ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
– 3. Abstimmung über Haushaltsplan und Jahresbericht
– 4. weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.
6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand einfordert.
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ¼ der Mitglieder anwesend ist. Ist weniger als ein Viertel der Mitglieder anwesend, kann die Mitgliederversammlung erneut innerhalb von 30 Tagen einberufen werden; sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Über die Art der Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung.
9. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Anträge zur Satzungsänderung werden zusammen mit der Einladung angekündigt.
10. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 6 Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, einer/ einem Stellvertreter(in), mindestens zwei Beisitzer und dem Kassenwart. Die Besetzung der einzelnen Positionen erfolgt in einer konstituierenden Sitzung des gewählten Vorstandes und wird den Mitgliedern unmittelbar bekanntgegeben.
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und ihre Tätigkeit aufgenommen haben.
3. Vertreten wird der Verein im Sinne des §26 BGB durch den Vorsitzenden oder dem Stellvertreter.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Überwachung der Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Dem Vorstand obliegt die Anstellung und die Entlassung der Arbeitskräfte, die für die Betreibung und Unterhaltung des gemeinnützigen Vereins erforderlich sind.
6. Der Vorstand ist verantwortlich für die Entwicklung, Betreuung und Durchführung der Aktivitäten des Vereins. Er achtet auf deren Einhaltung. Er arbeitet hierbei eng mit den ggf. angestellten Personal und der Runde der aktiven Mitglieder zusammen.
7. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Er hat eine Tagesordnung vorzuschlagen die den Mitgliedern schriftlich bekanntgegeben werden muss. Die Mitglieder müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich unterrichtet werden.
8. Ein Schriftführer muss jeden Beschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung schriftlich protokollieren. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnen werden.
9. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
10. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im Umlaufverfahren treffen und bekunden, falls kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
11. Der Vorstand wählt zwei Kassenprüfer aus der Mitgliedschaft.
12. Verträge werden vom Vorstand geschlossen und müssen vom Vorsitzenden / Stellvertreter unterzeichnet werden.